NOTARIELLE DIENSTLEISTUNGEN
Der spanische Notar hat in erster Linie die Aufgabe das Aufsetzen und Beurkunden öffentlicher Urkunden im privatrechtlichen Bereich. Ferner muss er die Originalverträge im Notariat aufbewahren. Somit kann man vom angefertigten Original Abschriften machen.
Es ist seine Pflicht die Urkunde vor der Unterzeichnung rechtlich zu überprüfen und darüber zu beraten.
TESTAMENTE
Für deutsche Staatsbürger gilt, dass ihre Nachfolge nach dem deutschen Erbfolgegesetz geregelt wird, unabhängig von der Lage der Besitztümer und des Wohnsitzes.
Wenn Sie beschliessen sollten, vor einem Notar in Spanien ihr Testament zu errichten, und Sie sollten de spanischen Sprache nicht mächtig sein, so wird man ihr Testament zweisprachig abfassen.
Sollten sie kein spanisches Testament ausstellen wollen, wird auch ein deutsches anerkannt. Dieses kann jedoch sehr aufwendig und kostenintensiv sein. Sollte dies der Fall sein, benötigen Sie eine offiziell beglaubigte Übersetzung des deutschen Testamentes.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob der Erblasser ein spanisches Testament vor seinem Toder verfasst hat, ist beim spanischen Zentralregister in Madrid nachzufragen.
Sollte es keinen Testament geben, d.h. nicht in Spanien nicht in Deutschland muss dem spanischem Notar, unter Vorlage der geeigneten Dokumentation, in beglaubigter Übersetzung, nachgewiesen werden, wer anspruchsberechtigter Erbe in diesem Fall ist. Dieses richtet sich nach deutschem Recht und die deutsche gesetzliche Erbfolge tritt ein.
VOLLMACHT
Eine Vertretungsvollmacht ist ein formelles rechtlichen Dokument, mit welchem Sie einer anderen Person die Berechtigung geben, Sie in bestimmten Fällen zu vertreten, z.B. im Zusammenhang mit Grundstücks- und Hauskäufen, Erbschaftsangelegenheiten, etc.
Sollten Sie diese Vertretung nicht mehr benötigen, lassen Sie sich die Vollmacht vom Vollmachtnehmer aushändigen und widerrufen Sie diese vor dem Notar.
GRUNDBUCHSEINTRAGUNG – ESCRITURA
In Spanien gilt ein Kauf als formell abgeschlossen, wenn die Kaufurkunde vor dem Notar unterzeichnet wird und die Restzahlung vorgenommen wird. Der Import des Geldes muss dem Notar bei Beurkundung nachgewiesen werden. In diesem Moment wird auch die Übergabe and den Käufer vorgenommen und die Schlüssel ausgehändigt. Die Escritura ist das offizielle Dokument, welches den Eigentümer spezifiziert und eine detallierte Beschreibung der Immobilie enthält.
Handelt es sich um eine Wohnung oder um ein Objekt, das Bestandteil einer Gemeinschaft bildet, muss nachgewiesen werden, das dieser gegenüber keinerlei Schulden gestehen. Ferner muss der letzte Beleg der Grunstückssteuer vorgelegt werden.
Der Käufer muss geschäftsfähig sein und sich mit Personalausweis oder Reisepass ausweisen. Haben Sie als Ausländer noch keine Ausländeridentifikationsnummer, kurz NIE genannt, sollten Sie diese vor der Unterschreibung beantragt werden.
Nach Unterschrift sendet der Notar ein Fax an das zuständige Grunbuchamt.
WERTZUWACHSSTEUER - PLUS VALIA
Zum 1.1.2013 trat die Gesetzesänderung des Hypothekengesetzes in Kraft, so dass eine Grundbuchumschreibung bei einem Immobilienkauf in Spanien nicht mehr stattfinden kann, bevor nicht die gemeindliche Wertzuwachssteuer bezahlt wird.
Die Wertzuwachssteuer bezieht sich auf den Zuwachs des Katasterwertes der Immobilie.
ANDERE NOTARIELLE DIENSTLEISTUNGEN
- ERBSCHAFTSESKRITURA
- BEGLAUBIGUNGEN VON DOKUMENTEN
- GRUNDBUCHSAMT INFORMATION
- DUPLIKATE VON ESKRITURAS
- REGISTRIERUNG DER ESKRITURAS BEI DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN
- ZAHLUNG DER PLUS-VALIA (WERTZUWACHSSTEUER)
- ETC.