RESIDENTENSTEUER IN SPANIEN
Wenn Sie in Spanien länger als 183 Tage im Jahr leben und Besitzer einer Immobilie sind, müssen sie ihre jährliche Einkommensteuer machen.
Desweiteren muss jeder Ausländer – Resident gegenüber dem hiesigen Fiananzamt offen vorlegen, welche Vermögenswerte er im Ausland besitzt. Er muss Bankkonten, Aktien, Immobilien, Lebensversicherungen, Fonds, etc. offenlegen. Die Einkommenssteurerklärung muss zwischen den 1. Januar und 31. März abgelegt werden.
Sollte er dieser Vorderung nicht nachgehen kann er mit hohen Geldstrafen rechnen.
Die Erklärungspflicht gilt erst ab einem Wert von 50.000€ für jede einzelne Kategorie.
Für die folgenden Jahre muss es nur getan werden wenn sich das angegebene Vermögen um 20.000€ geändert hat.
NICHT-RESIDENTENSTEUER IN SPANIEN
Ausländer ohne festen Wohnsitz, die aber eine Immobilie in Spanien besitzen, müssen jedes Jahr ihre Einkommenssteuererklärung abführen. Die Steuererklärung ist vom 1. Januar bis zum 31.12 des Folgejahres abzugeben.
Sollte er diese Wohnung auch vermieten muss er Ende jedes dritten Monats eine Steuererklärung abgeben und diese Mieteinnahmen versteuern.
Jeder Eigentümer der Immobilie muss die Steuererklärung separat abgeben.
Für die Berechnung ist der Katasterwert, der auf dem Beleg der Grundsteuer ist, massgebend.
ERBSCHAFTSSTEUER
Wenn Sie eine Immobilie in Spanien erben und der Erblasser und Eigentümer dieser Immobilie die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, ist das anwendbare Recht nach seinem Ableben deutsches Recht. Sie werden aber in Spanien die entsprechende Erbschaftsteuer bezahlen müssen, unabhängig davon, ob Sie Ihren Wohnsitz in Spanien haben oder nicht.
Dies liegt ist so, weil der Erwerb von Eigentum an Gütern oder Rechten durch eine natürliche Person aufgrund von Erbschaft in Spanien der dortigen Erbschafts- und Schenkungssteuer unterliegt.
Zwischen Deutschland und Spanien existiert zwar ein Doppelbesteuerungs-abkommen, welches sich aber nicht auf die Erbschaftssteuer bezieht. Aus diesem Grund besteht grundsätzlich Steuerpflicht in beiden Staaten (allerdings wird die im Ausland gezahlte Erbschaftsteuer auf Antrag auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet. Die Anrechnung ist aber nicht immer möglich und auch nicht immer vollumfänglich möglich).
Wenn man aber in Spanien beschränkt steuerpflichtig ist - steuerpflichtig ohne Wohnsitz in Spanien - unterliegt nur der Erwerb von Inlandsvermögen der spanischen Erbschafts- und Schenkungsteuer.
Ohne Zahlung der Erbschaftsteuer kann keine Eintragung des Erben als Eigentümer im Eigentumsregister erfolgen, da die Hinterlegung der notariellen Erbschaftsannahmeurkunde den Beweis der Zahlung erfordert.
Die Frist für die Zahlung dieser Steuer beträgt ein Zeitraum von 6 Monaten ab dem Tod des Erblassers oder ab dem Tag, ab dem Sie Kenntnis von dem Tod des Erblassers haben. Die Nichtzahlung innerhalb dieser Frist kann die Zahlung höherer Zinsen nach sich ziehe.
Die Erbschaftssteuer geht vom tatsächlichen Wert des erworbenen Vermögens aus, der vom Steuerpflichtigen selbst angegeben wird (nach Abzug der Schulden und Belastungen).
Nach Abzug von Schulden, Belastungen und Ausgaben muss man die Freibeträge berücksichtigen. In diesem Punkt weisen wir darauf hin, dass in Spanien die "Comunidades Autonómas" - Autonomen Regionen- und nicht der spanische Staat die Freibeträge bestimmen können.
Wenn das der Fall ist, wird zunächst die Regelung der jeweiligen "Comunidad Autónoma" anwendbar sein; nur wenn die betreffende "Comunidad Autónoma" keine eigenen Regelungen hat, greifen die Freibetragsbestimmungen des Staates.
Die persönlichen Freibeträge werden zuerst gemäß dem Verwandtschaftsgrad berechnet. Aufgrund des verwandtschaftlichen Verhältnisses zwischen Erbe und Erblasser existieren 4 verschiedene Steuergruppen oder –klassen.
Letztendlich kann man bei Erbschaft der Wohnung des Erblassers einen Freibetrag von 95% geltend machen. Zusätzlich muss in diesem Fall die Wohnung 10 Jahre lang im Vermögen des Erben bleiben.
KAPITALERTRAGSSTEUR FÜR RESIDENTEN
Was den Verkauf von Immobilien angeht, die in Spanien ansässigen steuerpflichtigen Personen gehören und es sich bei der verkauften Immobilie um den dauerhaften Wohnsitz handelt, kónnen die aus dem Verkauf erlösten Gelder für den Erwerb eines anderen dauerhaften Wohnsitzes innerhalb der beiden Jahre vor oder der beiden Jahre nach dem Kauf des ersten Hauses verwendet werden. Wird der gesamte Erlös aus dem Verkauf in ein neues Heim investiert, fällt überhaupt keine Steuer für den Verkauf des vorigen Wohnsitzes an. Wenn jedoch nur ein Teil des Verkauferlöses investiert wird, so reduziert sich die Steuer proportional auf die tatsächliche Investition.
KAPITALERTRAGSSTEUR FÜR NICHT-RESIDENTEN
Die Kapitalertragssteuer für Nicht-Residenten liegt für das Jahr 2013 bei 21% und wird für Gewinne bezahlt, die sich aus der Differenz des Immobilienwertes im Jahr des Kaufs (Kaufpreis + Kosten) und dem Jahr des Verkaufs (Verkaufspreis abzgl. Kosten) ergibt.
Für die ersten 6.000€ erzeugten Gewinnliegt der Prozentsatzbei 21
Für 6001€ bis 24.000€ erzeugten Gewinnliegt der Prozentsatzbei 25
Ab 24.001€ erzeugten Gewinnliegt der Prozentsatzbei 27
Durch dieses neue Gesetz sind alle Verkäufer die Nicht-Residenten sind, verpflichtet 3% vom Verkaufspreis einzubehalten, unabhänging davon wann sie selbst gekauft haben. Diese 3% werden vom Käufer vom Kaufpreis einbehalten und dienen als Vorauszahlung auf die Gewinnsteuer des Verkäufers. Der Käufer verpflichtet sich hiermit diesen Betrag an das Spanische Finanzamt (Agencia Tributaria) abzuführen.
GRUNDSTÜCKSSTEUER
Gemeindesteuer sind jährlich zu zahlen und werden aufgrund des Katasterwertes oder des vom spanischen Finanzamt (Agencia Tributaria) eingesetzten Grundstückswertes berechnet.
Die Katasterwertung berücksichtigt sowohl den Wert des Landes als auch den Wert des Gebäudes. Mit dieser Wertgrundlage entscheidet jede Gemeinde den Prozentsatz der bei Berechnung der Gemeindesteuer angewendet werden soll.
Man muss beachten das jede Gemeinde unterschiedliche Zeiten haben. Normalerweise Monat September, Oktober oder November.