RESIDENT - ANMELDUNG
Bei einem Aufenthalt von unter drei Monaten reicht für den bloßen Aufenthalt ein gültiger Pass bzw. Personalausweis. Es gibt weder eine Meldepflicht, noch bedarf es einer Aufenthalts- oder Arbeitsgenehmigung.
Wenn Sie sich länger als drei Monate in Spanien aufhalten oder eine bezahlte unselbständige oder selbständige Arbeit aufnehmen wollen, sind Sie verpflichtet, sich bei dem spanischen Einwohnermeldeamt (Ayuntamiento) Ihres Wohnsitzes anzumelden (empadronamiento). Dazu ist in der Regel die Vorlage Ihres deutschen Reisepasses und der Nachweis eines Wohnsitzes in der Gemeinde erforderlich (z.B. Mietvertrag, Vertrag über Untermiete, Nachweis von Grundeigentum etc.).
Zudem müssen sich deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Spanien bei der für den Wohnort zuständigen Oficina de Extranjeros bzw. Policía de Extranjeros innerhalb von drei Monaten ab Einreise in das zentrale Register für EU-Bürger (Registro Central de Extranjeros) eintragen. Dort erhalten sie die gebührenpflichtige Bescheinigung über die Eintragung in das zentrale Register für EU-Bürger (Certificado de Registro de Ciudadano de la Unión). Diese enthält die N.I.E. (Número de Identificación de Extranjero), die für das Alltagsleben in Spanien und auch für die Anmeldung bei spanischen Behörden (Seguridad Social, Hacienda) unerlässlich ist.
Bei weiteren Fragen, zögern sie nicht sich mit uns in Verbindung zu setzen.